Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Angebote und Leistungen der Mahn & Rot GmbH (nachfolgend Mahn & Rot genannt) unter der Webseite www.mahn-rot.de. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Durch die Anmeldung selbst entstehen keine Kosten. Eine Anmeldung begründet auch kein Mandatsverhältnis. Vertragsgegenstand ist die Beauftragung von Mahn & Rot durch den Mandanten zum Zwecke der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Einziehung von Forderungen des Mandanten.

2. Zustandekommen, Kündigung und Laufzeit des Vertrages

Die Leistungsbeschreibungen auf den Internetseiten www.mahn-rot.de stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar. Ein Dienstleistungsvertrag kommt mit der Eingabe von Forderungen des Mandanten zum außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Inkasso über das auf mahn-rot.de bereitgestellte Formular zustande.

Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Übermittlung von Forderungen durch den Mandanten. Eine Mandatierung kommt mit der Freigabe eines Auftrages zustande. Das Mandatsverhältnis endet automatisch mit der vollständigen Einziehung der Forderung. Das Mandatsverhältnis kann darüber hinaus jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Eine Kündigung durch Mahn & Rot darf nicht zur Unzeit ausgesprochen werden, es sei denn, es liegt hierfür ein wichtiger Grund vor. Im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch den Mandanten schuldet der Mandant Mahn & Rot die Inkassokosten, die für die jeweilige Forderung fällig sind und bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung vom Schuldner des Mandanten bezahlt worden wären. Die Kündigung aus wichtigem Grund is jederzeit möglich.Kündigungen bedürfen der Textform.

3. Auftragsannahme und Vertragserfüllung

Mahn & Rot übernimmt den außergerichtlichen und – soweit gesetzlich zulässig – den gerichtlichen Einzug von Forderungen in Vollmacht des Mandants. Mahn & Rot ist lediglich Anbieter einer Rechtsdienstleistung. Ein Erfolg wird nicht versprochen oder geschuldet. Ein solcher hängt im Wesentlichen von den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Schuldners ab. Mahn & Rot kann weder für eine erfolgreiche Beitreibung noch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten aus Auskunfteien garantieren. Mahn & Rot schuldet lediglich das Bemühen um den Einzug der Forderung, nicht jedoch deren Erfolg. Demzufolge haftet Mahn & Rot nicht, falls die Forderung nicht eingezogen werden kann.

Anmeldungen zu Insolvenzverfahren sind ausdrücklich nicht vereinbart, eine Anmeldung zu Insolvenzverfahren kann fallbezogen zusätzlich beauftragt werden. Die Mahn & Rot hat das Recht den Auftrag zur Insolvenzanmeldung ohne Angaben von Gründen abzulehnen


Mahn & Rot ist verpflichtet, über eingezogene Gelder gegenüber dem Mandanten abzurechnen und diese an den Mandanten unverzüglich auszuzahlen. Unberührt von dieser Pflicht steht Mahn & Rot das Recht zu, bestehende Honoraransprüche oder Ansprüche wegen verauslagter Kosten gegenüber dem Mandanten aus dem jeweiligen Mandatsverhältnis mit vom Mandanten eingezogenen Geldern vor Auskehrung eingezogener Gelder an den Mandanten zu verrechnen.

Mahn & Rot weist darauf hin, dass die vom Mandanten angegebenen Forderungen von Mahn & Rot nicht auf ihre Berechtigung geprüft werden können und deshalb ungeprüft geltend gemacht werden. Mahn & Rot weist zudem darauf hin, dass bei gerichtlichen Mahnbescheiden nur bei einer ordnungsgemäßen Beauftragung bis 14 Tage vor Eintritt der Verjährung die Verjährungsunterbrechung gewährleistet ist. Bei allen Beauftragungen ist der Mandant zudem verpflichtet sicherzustellen, dass auf Rückfragen unverzüglich reagiert wird. Bei späteren Aufträgen oder bei Ignorieren von Rückfragen übernimmt Mahn & Rot keine Gewährleistung für die rechtzeitige, d.h. verjährungsunterbrechende Bearbeitung des gerichtlichen Mahnbescheides.

Mahn & Rot verpflichtet sich, die rechtlich möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen zur Realisierung der auf Grundlage des Vertrages beauftragten Forderungen zeitnah durchzuführen.

Mahn & Rot wird ermächtigt, ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend, Zahlungsfristen zu gewähren sowie Ratenzahlungen zu vereinbaren, soweit dies im Verhältnis zur Forderungshöhe angemessen erscheint.

Sollte der Forderungseinzug aussichtslos oder nicht zweckmäßig erscheinen, ist Mahn & Rot berechtigt die Annahme eines Inkassoauftrags abzulehnen oder die Bearbeitung einzustellen, insbesondere bei Handlungen, die Fremdkosten verursachen, wie z.B. Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten und Bonitätsauskünften. Gleiches gilt bei offensichtlich unberechtigten Forderungen.

Eine Ablehnung oder Einstellung der weiteren Bearbeitung kann auch erfolgen, wenn das wirtschaftliche Interesse der Mahn & Rot nicht mehr im Verhältnis steht zum wirtschaftlichen Risiko und der Erledigung finanzieller Nachteile. Dies gilt auch dann, wenn durch Ablehnung oder Einstellung die Forderung verjährt oder zu verjähren droht.

Die Ablehnung eines einzelnen Inkassoauftrags hat keine Auswirkung auf Bestand und Wirksamkeit des Vertrages und ist nicht als Kündigung der Vertragsbeziehung insgesamt zu verstehen.

4. Mitwirkungspflicht des Mandanten

Der Mandant erklärt sich mit Auftragserteilung damit einverstanden,

1. Dass Mahn & Rot über die Auswahl der jeweils sinnvollen Betreibungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen entscheidet und bei wirtschaftlich aussichtslosen Fällen (für die auch keine Langzeitüberwachung sinnvoll ist) die Bearbeitung abschließt.

2. Dass er während der gesamten Bearbeitungsdauer des Auftrags verpflichtet ist, Mahn & Rot unverzüglich über Änderungen der Vermögenslage, der Zahlweise oder der persönlichen Beurteilung des Schuldners zu informieren, Mahn & Rot eventuell benötigte Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen und ansonsten in jeder erforderlichen Form mit Mahn & Rot zu kooperieren.

3. Dass er nach Auftragserteilung nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung und Abstimmung mit der Mahn & Rot eigene Maßnahmen zur Realisierung der Forderung zu ergreifen;

4. Dass er verpflichtet ist, Mahn & Rot unverzüglich zu informieren, sofern die Forderung unmittelbar ihm gegenüber durch Zahlung oder in sonstiger Weise gemindert oder ausgeglichen wird.

5. Dass Mahn & Rot ermächtigt ist ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandantn den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend Zahlungsfristen zu gewähren.

6. Dass Mahn & Rot zum Abschluss wirtschaftlich und rechtlich zweckmäßiger Ratenzahlungsvereinbarungen der übergebenen Forderung ohne vorherige Zustimmung des Mandantn berechtigt ist, es sei denn der Mandantn hat dem bereits zuvor ausdrücklich widersprochen,
7. Dass er die Schuldnerdaten der für das Inkassoverfahren vorgesehenen Forderungen in der jeweils vereinbarten Form an Mahn & Rot übermittelt.

8. Dass der Mandant die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten trägt. Er ist für den rechtlichen Bestand der Forderungen verantwortlich.
9. Dass er Änderungen in Firmenbezeichnung und Anschrift umgehend der Mahn & Rot mitteilt.

5. Verrechnung eingehender Zahlungen

Zahlungen auf zum Inkasso übergebene Forderungen werden, sofern rechtlich zulässig und vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung, unabhängig davon bei wem sie eingegangen sind, zunächst auf die 1. Inkassokosten, 2. Nebenforderungen, 3. Zinsen, 4. Hauptforderung verrechnet.

Der Mandant hat keinen Zinsanspruch gegen die Mahn & Rot zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto ab Eingang bis Auszahlung.

Mahn & Rot ist berechtigt, Fremdgeld / Guthaben aus Forderungen mit den Inkassokosten / Auslagen oder Honorar anderer Forderungen des Mandanten zu verrechnen. Insbesondere auf die priorisierte Verrechnung verauslagter Gelder.

Bei Erteilung eines Einzugsauftrages entstehen Inkassokosten, die dem Schuldner als Verzugsschaden weiterbelastet werden.

Weitere Kosten werden, soweit sie im Einzelfall vereinbart sind, in einem individuellen Vertrag geregelt.

Der Mandant hat nach erfolgtem Widerspruch oder erfolglosem außergerichtlichen Mahnverfahren die Möglichkeit, dass Mahn & Rot die Forderung zur Durchführung des streitigen Verfahrens an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl abgibt. Das Vertragsverhältnis kommt in diesen Fällen unmittelbar zwischen dem Mandanten und dem beauftragten Rechtsanwalt zustande. Der Rechtsanwalt hat gegen den Mandanten Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.

Sofern vom Schuldner Einspruch gegen den beantragten Mahn- oder Vollstreckungsbescheid eingelegt wird, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht / Landgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Dadurch können dem Mandanten vom Streitwert abhängige Kosten entstehen.

Nach Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens und zunächst erfolgloser Zwangsvollstreckung verbleibt der Schuldtitel bei Mahn & Rot im Überwachungsverfahren bis zum Ausgleich der Forderung durch den Schuldner.

Mahn & Rot ist nicht verpflichtet das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen, insbesondere hat der Mandant keinen Anspruch auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder sonstige kostenpflichtige Handlungen.

Mahn & Rot hat das Recht, Handlungen grundsätzlich abzulehnen, insbesondere wenn wirtschaftliche oder rechtliche Interessen der Mahn & Rot entgegenstehen.

6. Nebenpflichten von Mahn & Rot

Mahn & Rot ist verpflichtet, die ihr übergebenen Unterlagen mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Für die Aufbewahrung von Handakten und deren Aushändigung an den Mandanten gilt § 50 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sinngemäß. Mahn & Rot ist im Rahmen der Mandantierung beauftragt, Ratenzahlungen oder Forderungsnachlässe gegenüber Dritten nach eigenem Ermessen ohne Zustimmung des Mandanten zu gewähren, sofern der Mandant diesem nicht ausdrücklich bei der Mandantierung widerspricht.Abweichungen hiervon sind nur aus wichtigen Grund möglich.

7. Haftung von Mahn & Rot

Mahn & Rot haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Mahn & Rot oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen von Mahn & Rot beruhen.
Eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Mahn & Rot verpflichtet sich die Daten des Mandanten geheim zu halten. Der Mandant weiß, dass die eingegebenen Daten auf Internetservern von Mahn & Rot gespeichert werden. Ein Angriff auf die Server und die damit unbefugte Nutzung der Daten durch Dritte kann Mahn & Rot jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen. Eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen. Auf Ansprüche, die aus der unbefugten Verwendung der Daten durch die Dritte entstehen, verzichtet der Mandant.

8. Vergütung von Mahn & Rot

Der Mandant ist verpflichtet, die Leistungen von Mahn & Rot zu vergüten. Die Vergütung von Mahn & Rot wird, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht anderweitig vereinbart, mit den Zahlung des Schuldners des Mandanten verrechnet.
Für den Fall einer erfolglosen Beitreibung der Forderung des Mandanten im außergerichtlichen Mahnverfahren verzichtet Mahn & Rot auf ihre Vergütung.

Mahn & Rot erhält von Mandanten für seine erfolgreiche außergerichtliche Tätigkeit eine Vergütung gemäß RVG, die mit den Geldeingängen des Schuldners verrechnet wird. Erst nach vollständigem Ausgleich der Vergütung von Mahn & Rot durch die Zahlungen des Schuldners zzgl. angefallener Kosten und Gebühren im Rahmen der Forderungsbeitreibung werden überschüssige Gelder an den Mandanten ausgekehrt.

Die Höhe der Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit richtet sich nach der Höhe der Forderung, die Mahn & Rot einzuziehen vom Mandanten beauftragt wurde. Maßgeblich für die konkrete Höhe der Vergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die vom Mandanten gegenüber Mahn & Rot geschuldete Vergütung wird von Mahn & Rot gegenüber dem Schuldner im Namen des Mandanten als Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB geltend gemacht.

Neben der Vergütung sind beim gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Mandatsverhältnisses verauslagten Kosten und getätigten notwendigen Aufwendungen durch den Mandanten nach Maßgabe des RVG zu erstatten.

Alle Vergütungen, soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Soweit eine Stornierung erfolgt und noch durchführbar ist, fallen beim Mahnbescheid die gesetzlichen Gebühren gemäß 3305 u. 3306 VV RVG zzgl. Auslagen und MwSt. an. Für Stornierungen bei Mahnschreiben, soweit das Schreiben noch nicht versandt ist, fallen die tatsächlichen Kosten, mindestens aber 10 EUR an. Bei einer Stornierung durch den Mandanten und bereits verschickten Mahnschreiben an den Schuldner durch die Mahn & Rot fallen die gesetzlichen Inkassogebühren zzgl. aller Auslagen gemäß RVG an und werden dem Mandanten in Rechnung gestellt.

9. Nebenpflichten des Mandanten

Der Mandant beauftragt Mahn & Rot nur mit dem Einzug solcher Forderungen, deren rechtlicher Bestand unstreitig ist. Er hält Mahn & Rot von Ansprüchen Dritter, die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht durch ihn gegenüber Mahn & Rot erhoben werden, frei.

Der Mandant ist verpflichtet, Mahn & Rot alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beitreibung oder Durchsetzung der Forderungen erforderlich sind. Er ist ebenso verpflichtet, Mahn & Rot über ihm bekannt werdende Einreden oder Einwendungen des Schuldners umgehend zu informieren. Weiter ist der Mandant verpflichtet, Mahn & Rot umgehend über direkt an den Mandant eingehende Zahlungen des Schuldners zu informieren.

Der Mandant unterlässt es während der Laufzeit eines mit Mahn & Rot geschlossenen Mandatverhältnisses, eigenständig Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldner zu führen, ohne Mahn & Rot hierüber vorher in Kenntnis zu setzen.

10. Datenschutz

Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB). Die aktuelle Erklärung finden Sie unter www.mahn-rot.de/datenschutz
Hiermit wird die Korrespondenz zwischen Mahn & Rot und den Mandanten auch durch unverschlüsselte Kommunikation (z.B. E-Mail-Nachrichten) vereinbart, in die der Mandant ausdrücklich einwilligt und damit einverstanden ist.

11. Schlussbestimmungen

Für das Mandatsverhältnis gelten ausschließlich unsere AGB. Andere AGB werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Änderungen und Ergänzungen des zwischen Mandanten und Mahn & Rot geschlossenen Mandatsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.

Die AGB können von Mahn & Rot geändert werden. Sie werden bei bestehenden Mandantn wirksam, wenn diese nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe im Portal www.mahn-rot.de schriftlich widersprochen wird. Dem Mandanten obliegt sich hierüber zu informieren.

Es gilt deutsches Recht.

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle der Unwirksamen gilt bereits jetzt als vereinbart, was dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Aachen.